Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Plenumsitzung am 18. Juni 2026 beschlossen, dass zukünftig (ab 2027) pro Jahr und Krankenhausstandort eine Mindestmenge von 20 Magenkrebs-Operationen notwendig ist, um diese durchführen zu können. Allerdings gelten bis 2031 noch Übergangsfristen ohne Mindestmenge (2027-2028) bzw. 10 Operationen (2029-2030).
Damit soll auch bei der chirurgischen Behandlung des Magenkarzinoms sichergestellt werden, dass diese schwierigen Operationen nur von Krankenhäusern durchgeführt werden, die über die notwendige Routine und Erfahrung verfügen, um nachweislich bessere Behandlungsergebnisse zu erzielen.
Bei dieser Mindestanzahl von 20 Operationen ergibt sich nach derzeitigem Stand eine Reduzierung der Krankenhaus-Standorte von 705 auf 120. Die Fahrtzeit für Patienten verlängert sich im Durchschnitt von 13 Minuten auf 23 Minuten.
Zum Vergleich:
Nach einem Beschlusse des G-BA vom 17.12.2020 ist die Mindestmenge an Operationen bei Speiseröhrenkrebs ab dem Jahr 2023 von 10 auf 26 pro Jahr und Krankenhausstandort erhöht worden. Auch hier berücksichtigte der G-BA den wissenschaftlich nachweisbaren Zusammenhang zwischen der erbrachten Leistungsmenge und der Qualität der Eingriffe. "Um Patienten sicherer und risikoärmer zu behandeln, sollen besonders schwierige planbare Eingriffe nur an Kliniken vorgenommen werden, die damit ausreichend Erfahrungen haben."
Quellen: G-BA Pressemitteilungen 17.12.2020 / 18.06.2026
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